Allgemeine Geschäftsbedingungen Duräumat Stalltechnik GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers/ Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/ Käufers gelten nur dann, wenn der Auftragnehmer/ Verkäufer ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
(2) Auftraggeber/ Käufer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer/ Verkäufer und dem Auftraggeber/ Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Auftragnehmers/ Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Auftraggebers/ Käufers ist ein bindendes Angebot. Der Auftragnehmer/ Verkäufer kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform oder dadurch annehmen, dass dem Auftraggeber/ Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sowie die Angaben in den Publikationen des Auftragnehmers/ Verkäufers sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eigenschaftsbeschreibungen, beispielsweise im Rahmen von Vorgesprächen, Prospekten oder Werbungen sowie im Internetportal enthaltene Informationen stellen ohne ausdrückliche und verbindliche Zusage des Auftragnehmers/ Verkäufers keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar.

§ 3 Preise
(1) Die Preise verstehen sich als Nettobeträge; die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen.
(2) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer/ Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise vier Wochen ab deren Datum gebunden. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(3) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Reinfeld ausschließlich Verpackung.
(4) Der Auftragnehmer/ Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Auftraggeber/ Käufer ein Kündigungsrecht.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Preis fällig und ohne Abzug zu zahlen innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsstellung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber/ Käufer in Verzug.
(6) Erhält der Auftragnehmer/ Verkäufer vor dem Versenden seiner Auftragsbestätigung Kenntnis von für die Vertragsdurchführung unzureichenden Vermögensverhältnissen des Auftraggebers/ Käufers, behält der Auftragnehmer/ Verkäufer sich die Lieferung nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse vor.
(7) Bei offenbar werdender Kreditunwürdigkeit des Auftragsgebers/ Käufers nach dem Versenden der Auftragsbestätigung werden alle bereits bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber/ Käufer sofort fällig. In diesem Fall behält sich der Auftragnehmer/ Verkäufer vor, eingehende Zahlungen auf die älteste Forderung zu verrechnen, zunächst auf die dortigen Kosten und die Zinsen und sodann auf die Hauptforderung. Außerdem ist der Auftragnehmer/ Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen, auch abweichend von einer bereits versendeten Auftragsbestätigung, nur gegen Vorauskasse auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Dem Auftraggeber/ Käufer steht das Recht zu, diese Folgen durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber/ Käufer nur mit vom Auftragnehmer/ Verkäufer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Die Liefertermine des Auftragnehmers/ Verkäufers sind unverbindlich, wenn sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Kann der Auftragnehmer/ Verkäufer einen Liefertermin aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen nicht einhalten (zum Beispiel in Fällen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, unverschuldeter Ereignisse, wie Streik, Aussperrung, fehlender Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers o. ä.), wird der Auftragnehmer/ Verkäufer den Auftraggeber/ Käufer unverzüglich informieren und einen nach den Umständen angemessenen neuen Liefertermin bestimmen.
(3) Der Auftraggeber/ Käufer kann den Auftragnehmer/ Verkäufer drei Monate nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auffordern zu liefern. Mit Ablauf der Nachfrist gerät der Auftragnehmer/ Verkäufer in Lieferverzug.
(4) Hat der Auftragnehmer/ Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten, hat der Auftraggeber/ Käufer bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragsnehmers/ Verkäufers für jede vollendete Woche Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 %, jedoch höchstens auf 5 % des Preises ohne Mehrwertsteuer für den Teil der Lieferung und/ oder der Leistung, hinsichtlich derer Verzug besteht. Ferner steht dem Auftraggeber/ Käufer nach Ablauf der gesetzten Frist das Rücktrittsrecht vom Verzug zu. Im Fall seines Rücktrittes werden dem Auftraggeber/ Käufer ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen rückerstattet. Schadenersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber/ Käufer bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers/ Verkäufers nicht verlangen.
(5) Der Auftragnehmer/ Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber/ Käufer nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers/ Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers/ Käufers voraus.
(7) Kommt der Auftraggeber/ Käufer in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer/ Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber/ Käufer über.

§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr (Untergang, Verschlechterung, Verzögerung) des Auftraggebers/ Käufers.
(2) Sofern der Auftraggeber/ Käufer im Annahmeverzug ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, u.a. geht die die Gefahr des Untergangs – außer bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten durch den Auftragnehmer/ Verkäufer – auf den Auftraggeber/ Käufer über.

§ 6 Mitwirkungspflichten und Abnahme beim Kaufvertrag
Kommt der Käufer der Pflicht zur Abnahme der zur Auslieferung bereitstehenden Ware nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen. Nach Fristablauf kann der Verkäufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. Der Schadensersatz wegen entgangenen Gewinnes beträgt 15 % des Kaufpreises. Er ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren entgangenen Gewinn nachweist oder der Käufer nachweist, dass der entgangene Gewinn geringer oder ein Gewinn überhaupt nicht entstanden ist. Darüber hinaus können als weitere Schadensersatzpositionen die Kosten für die Demontage und Einlagerung geltend gemacht werden, oder, wenn es sich um Sonderanfertigungen handelt, die Herstellungs- und Verschrottungskosten.

§ 7 Mitwirkungspflichten und Abnahme beim Werkvertrag
(1) Soweit der Auftragnehmer die Leistung an einem Ort des Auftraggebers zu erbringen hat, schafft dieser die erforderlichen Voraussetzungen, damit der Auftragnehmer den Zugang zum Leistungsgegenstand bekommt, und unterstützt diesen zur Leistungserbringung.
(2) Sobald der Auftragnehmer die von ihm zu erbringende Leistung/Teilleistung vollständig erbracht hat, stellt dieser das Leistungsergebnis dem Auftraggeber zur Abnahme/ Teilabnahme vor. Der Auftraggeber hat das Leistungsergebnis innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen vollständig zu prüfen und dem Auftragnehmer gegenüber entweder schriftlich die Abnahme/Teilabnahme zu erklären oder schriftlich festgestellte Mängel mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Abnahmefrist keine Äußerung durch den Auftragnehmer, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen/ teilabgenommen. Mängel, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses nur unerheblich mindern, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme/Teilabnahme. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer fristgemäß eine schriftliche Mängelliste übergeben, beseitigt dieser die in dieser Mängelliste zu Recht aufgeführten Fehler und stellt das Leistungsergebnis erneut zur Abnahme/Teilabnahme bereit. Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Auftraggeber unabhängig voneinander nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, werden diese Einzelwerke getrennt und unabhängig voneinander abgenommen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleiben alle von dem Auftragnehmer/ Verkäufer gelieferten Waren dessen Eigentum.
(2) Solange sich der Auftraggeber/ Käufer dem Auftragnehmer/ Verkäufer gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet, darf er die im Eigentum des Auftragnehmers/ Verkäufers stehende Ware veräußern. Zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers/ Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung tritt der Auftraggeber/ Käufer bereits jetzt alle Forderungen an den Auftragnehmer/ Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftragnehmer/ Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
(3) Verarbeitung oder Umbildung von dem Auftragnehmer/ Verkäufer gelieferter Ware erfolgen stets für den Auftragnehmer/ Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Wird die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer/ Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Wird die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer/ Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers/ Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber/ Käufer dem Auftragnehmer/ Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber/ Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftragnehmer/ Verkäufer.
(5) Die Verpfändung, Sicherungsübertragung oder sonstige Verfügungen bleiben dem Auftraggeber/ Käufer untersagt.
(6) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber/ Käufer dem Auftragnehmer/ Verkäufer unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber/ Käufer haftet für alle Kosten, die für die Aufhebung solcher Zugriffe anfallen, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, soweit die Erstattung der Kosten nicht von dem betreffenden Dritten zur erlangen ist.

§ 9 Gewährleistung beim Kaufvertrag
(1) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die Ware zu diesen Zwecken zu übergeben.
(2) Für von dem Verkäufer anerkannte Mängel leistet dieser nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Das gesetzliche Verweigerungsrecht bleibt unberührt.
(3) Schlagen insgesamt drei Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen fehl, so kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten oder die Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Rügeobliegenheit gemäß Absatz 1 bleibt für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung bestehen.
(4) Gewährleistungsansprüche für mangelhafte Ware verjähren ein Jahr nach Ablieferung. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für die nachfolgenden Ansprüche gemäß § 11 Abs. 2 S. 2. Dort gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.
(5) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf einer der folgenden Ursachen beruht: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung - ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Ferner sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern der Käufer Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben oder seine schriftliche Genehmigung eingeholt zu haben.

§ 10 Gewährleistung beim Werkvertrag
(1) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer auftretende Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelbeseitigung zweckdienlichen Informationen schriftlich mitteilen.
(2) Für von dem Auftragnehmer anerkannte Mängel leistet dieser nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Das gesetzliche Verweigerungsrecht bleibt unberührt.
(3) Schlagen insgesamt drei Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen fehl, so kann der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten oder die Minderung der Vergütung verlangen oder den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Mitteilungsobliegenheit gemäß Absatz 1 bleibt für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung bestehen.
(4) Gewährleistungsansprüche für mangelhafte Werkleistungen verjähren ein Jahr nach Abnahme der Leistungen. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für die nachfolgenden Ansprüche gemäß § 11 Abs. 2 S. 2. Dort gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.
(5) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf einer der folgenden Ursachen beruht: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung - ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Ferner sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern der Käufer Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben oder seine schriftliche Genehmigung eingeholt zu haben.

§ 11 Haftung
(1) Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer/ Verkäufer - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers/ Verkäufers ist, soweit er nachweisen kann, dass die Schäden nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, auf den nach der Art des Werks oder der Ware vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Auftragsgebers/ Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; insoweit haftet der Auftragnehmer/ Verkäufer vielmehr für jeden von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden.
(2) Soweit die Haftung des Auftragnehmers/ Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für die Haftung seiner Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Urheberrecht
An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen behält sich die Auftragnehmerin/ Verkäuferin sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

§ 13 Allgemeines
(1) Die vorstehenden Regelungen geben die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Nebenabreden gibt es nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen dieses Vertrages tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Sofern solches Gesetzesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht (Regelungslücke) oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden die Parteien in Verhandlungen darüber eintreten, anstelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt. Beide Parteien verpflichten sich, die insoweit erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
(3) Erfüllungsort für alle Vertragspflichten ist Reinfeld. Es gilt deutsches Recht.
(4) Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Lübeck.